Nutzungsrichtlinien für das Pfarrheim „Adolph Kolping“ der Kirchenstiftung der Pfarrei Heiligste Dreifaltigkeit
Hauptnutzung
Das Pfarrheim dient grundsätzlich kirchlichen Zwecken, dazu gehören auch ökumenische Veranstaltungen. Kirchliche Veranstaltungen haben daher Vorrang gegenüber anderweitigen Nutzungen. In diesen Rahmen fällt auch die Nutzung für gesellige Zusammenkünfte pfarrlicher Gruppen und kirchlicher Vereine. Diese Veranstaltungen sind grundsätzlich gebührenfrei.
Weitergehende Nutzung
Außerhalb der kirchlichen Organisationen stehenden Gruppen und Vereinen, - einschließlich politischer Gruppierungen und Parteien - kann die Nutzung durch den Kirchenverwaltungsvorstand oder dessen Vertreter von Fall zu Fall gegen Gebühren gestattet werden.
Soweit Träger oder Ziel dieser Veranstaltungen erkennen lassen, dass diese zur kirchlichen Lehre und Lebensordnung wesentlich in Widerspruch stehen, kommt die Nutzung nicht in Betracht.
Familienfeiern können in den Räumen und Einrichtungen des Heimes nach Reservierung durch jedermann gegen Gebühr durchgeführt werden. Ausgenommen hiervon sind ausdrücklich „Polterabende“.
In allen Fällen der weitergehenden Nutzung gilt die derzeit gültige Gebührenordnung. Außerdem ist für jegliche weitergehende Nutzung eine schriftliche Nutzungsvereinbarung abzuschließen. Mündlich getroffene Absprachen sind nicht wirksam.
Organisation
Termine bzw. Vermietungsdauer sind grundsätzlich in Zusammenarbeit mit der Kirchenverwaltung in einem Belegungsplan (Aushang in der Küche) zu führen. Es ist darauf zu achten, dass Vermietungen am Tag vor bzw. nach einer Veranstaltung des Hauptnutzers nur nach Absprache mit den jeweils Verantwortlichen der kirchlichen Organisationen erfolgen dürfen.
Ansprechpartner für die Vermietung des Kolpingheims sind Herr Laptenko und Frau Laptenko, Tel.: 09351-601878. Bei grundsätzlichen Angelegenheiten ist der Pfarrer zu kontaktieren.
Herr Laptenko oder Frau Laptenko unterzeichnet die Nutzungsvereinbarung im Auftrag der Kirchenverwaltung und ist für Schlüsselüber- und rückgabe, Einweisung, Endabnahme sowie Nutzungs- und Kautionszahlungen zuständig. Bei der Schlüsselübergabe erfolgt eine Kurzeinweisung im Pfarrheim bezüglich Licht, Heizung, Warmwasser, Gas, Kühlraum, Spülmaschine und Verschluss der Außentüren.
Der Mieter muss das 18. Lebensjahr vollendet haben (Nachweis) und während der gesamten Veranstaltung als verantwortlicher Ansprechpartner anwesend sein.
Für Veranstaltungen von in der Pfarrei aktiv tätigen Jugendlichen gelten im Einzelfall besondere Bestimmungen.
Eine Schlüsselweitergabe an Dritte ist ausdrücklich untersagt. Herr Laptenko und Frau Laptenko sind berechtigt jederzeit das Einhalten der Hausordnung zu kontrollieren. Zur Vor- und Nachbereitung von Feierlichkeiten wird dem Mieter jeweils ein halber Tag kostenfrei eingeräumt. Eine Wochenendbelegung ist grundsätzlich zur Vorbereitung erst ab Freitag, 18.00 Uhr und bis maximal Sonntag, 13.00 Uhr (Abschluss der Aufräum- und Reinigungsarbeiten) möglich.
Haftung
Der Nutzer des Pfarrheims haftet gegenüber der Kirchenstiftung der Pfarrei Heiligste Dreifaltigkeit für alle während der Nutzung des Pfarrheimes entstandenen Schäden – auch über die Kaution hinaus gehende. Entstandene Schäden sind unverzüglich zu melden. Bei Schlüsselverlust trägt der/die Verantwortliche der Veranstaltung die Kosten für die Neubeschaffung der Schließanlage.
Schadenersatz- oder sonstige Ersatzansprüche aus der Überlassung des Pfarrheims können der Kirchenstiftung der Pfarrei Heiligste Dreifaltigkeit gegenüber nicht geltend gemacht werden.
Sonstiges
Jeder Mieter erkennt mit Unterschrift auf der Nutzungsvereinbarung sowohl vorstehende Richtlinien, als auch die Gebühren- und Hausordnung ausdrücklich an. Bei Unstimmigkeiten ist die Entscheidung des Vorstandes der Kirchenverwaltung oder dessen Vertreter einzuholen. Mit dem Abschluss der Nutzungsvereinbarung werden dem Mieter folgende Unterlagen ausgehändigt:
- Nutzungsvereinbarung
- Checklisten
Nutzungsrichtlinien, Hausordnung und Gebührenordnung hängen im Pfarrheim aus.
Diese Nutzungsrichtlinien wurden am 25. Juni 2014 durch die Kirchenverwaltung beschlossen und ab 01. Juli 2014 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig treten alle bisherigen Vereinbarungen außer Kraft.
gez. Englert
Pfarrer